LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.01.2008
6 Sa 151/07
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 612 a ; MTV (Metallindustrie) § 7 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1202d/06

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkontos - wirksamer Ausschluss von der Löhnerhöhung bei verweigerter Mehrarbeit ohne Lohnausgleich zum Ausgleich von Vergütungsunterschieden

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 151/07

DRsp Nr. 2008/9849

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Arbeitszeitkontos - wirksamer Ausschluss von der Löhnerhöhung bei verweigerter Mehrarbeit ohne Lohnausgleich zum Ausgleich von Vergütungsunterschieden

»1. Die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt nicht, wenn es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Die Einführung eines Arbeitszeitkontos, das einer Umverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Rechnung trägt, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Ist die Vergütung von Mehrarbeit tariflich geregelt, dürfen die Betriebspartner die Zahlung der Mehrarbeitszuschläge nicht ausschließen, auch nicht im Zuge der mitbestimmungspflichtigen Einführung eines Arbeitszeitkontos.2. Gewährt der Arbeitgeber nur solchen Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung, die zuvor einer Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich zugestimmt hatten, kann dies sachlich gerechtfertigt sein, wenn er damit allein Vergütungsunterschiede ausgleichen will.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 612 a ; MTV (Metallindustrie) § 7 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung von Ausgleichstagen sowie um verschiedene Zahlungsansprüche.