LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2007
9 TaBV 41/07
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ; WO § 3 Abs. 2 Nr. 11 § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 120
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 93/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens - keine Angaben zum Ort der Stimmabgabe im Wahlausschreiben bei Verlaufsstelle mit mehreren Räumen - fehlende Vorkehrungen zur unbeobachteten Stimmabgabe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 41/07

DRsp Nr. 2008/1732

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens - keine Angaben zum Ort der Stimmabgabe im Wahlausschreiben bei Verlaufsstelle mit mehreren Räumen - fehlende Vorkehrungen zur unbeobachteten Stimmabgabe

»1. Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z. B. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken.2. Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o. ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten.«

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ; WO § 3 Abs. 2 Nr. 11 § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der in den Verkaufsstellen des Bezirks L. der Arbeitgeberin am 23.05. und 24.05.2006 durchgeführten Betriebsratswahl.