LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.06.2007
8 TaBV 24/06
Normen:
BetrVG § 7 § 19 Abs. 1 ; WO § 2 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 ; ArbGG § 84 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 45/05

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs - kein gemeinsamer Betrieb aufgrund rechtkräftiger Entscheidung in vorherigem Beschlussverfahren - unvollständige Liste der Wahlberechtigten - kein Einspruchsrecht der Arbeitgeberin gegen Richtigkeit der Wählerliste

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 24/06

DRsp Nr. 2007/18113

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs - kein gemeinsamer Betrieb aufgrund rechtkräftiger Entscheidung in vorherigem Beschlussverfahren - unvollständige Liste der Wahlberechtigten - kein Einspruchsrecht der Arbeitgeberin gegen Richtigkeit der Wählerliste

1. Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, sind der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig; das schließt eine erneute abweichende Entscheidung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft nicht nur dann aus, wenn der Streitgegenstand des weiteren Rechtsstreits mit dem des vorangegangenen Verfahrens identisch ist, sondern auch dann, wenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Verfahrens ist.2. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt zur Anfechtbarkeit der darauf fußenden Betriebsratswahl; die nach § 19 Abs. 1 BetrVG für die Anfechtbarkeit einer Wahl erforderliche Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß liegt in diesen Fällen auf der Hand.