LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.07.2015
7 TaBV 7/15
Normen:
WahlO BetrVG § 2 Abs. 5; WahlO BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 14/14

Unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern und unzureichende Übersetzung der Wahlausschreibung zur Information der ausländischem Beschäftigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 7/15

DRsp Nr. 2015/17346

Unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern und unzureichende Übersetzung der Wahlausschreibung zur Information der ausländischem Beschäftigten

Betriebsratswahlanfechtung wegen inkorrekter Angabe der auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Sitze im Wahlausschreiben und mangelnder Information ausländischer Arbeitnehmer

Leitsätze der Redaktion: 1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2. § 3 Abs. 2 Nr. 5 WahlO BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren; danach muss das Wahlausschreiben neben der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auch die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsätze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 BetrVG) angeben.