LAG Hamm - Beschluss vom 09.03.2007
10 TaBV 105/06
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 12 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 5 § 25 Satz 1 § 26 Abs. 1 Satz ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 29/06 - 20.09.2006,

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Briefwahl - getrennte Übersendung der Erklärungen zur persönlichen Stimmabgabe und Wahlumschläge - Anfechtungsrecht ohne Nachweis eines besonderen Interesses

LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 105/06

DRsp Nr. 2007/11606

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Briefwahl - getrennte Übersendung der Erklärungen zur persönlichen Stimmabgabe und Wahlumschläge - Anfechtungsrecht ohne Nachweis eines besonderen Interesses

1. Die für die Briefwahl vorgesehene gesetzliche Regelung des § 25 Satz 1 WO enthält eine zwingende Bestimmung und zählt zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG.2. Gehen die Erklärungen über die persönliche Stimmabgabe getrennt von den jeweiligen Wahlumschlägen per Post beim Wahlvorstand ein, widerspricht diese Handhabung der in § 25 Satz 1 WO vorgesehenen Regelung zur schriftlichen Stimmabgabe.3. Eine schriftliche Stimmabgabe, die ohne Verwendung des nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 WO vorgeschriebenen Freiumschlages erfolgt, ist nicht ordnungsgemäß.4. Auch bei der schriftlichen Stimmabgabe ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WO die Verwendung einer Wahlurne gemäß § 12 Abs. 1 WO unerlässlich.5. Das Anfechtungsrecht ist nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses abhängig.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 12 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Nr. 5 § 25 Satz 1 § 26 Abs. 1 Satz ; BGB § 242 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 10.05.2006 durchgeführten Betriebsratswahl.