1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.11.2010, Az.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) zählt zur A.-Gruppe, die weltweit IT-Produkte wie Notebooks, Netbooks, PCs etc. entwickelt, herstellt und vertreibt. Im März 2010 beschäftigte die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb in A. 274 eigene Arbeitnehmer sowie zusätzlich 197 Leiharbeitnehmer von verschiedenen Zeitarbeitsfirmen.
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