LAG Hamm - Beschluss vom 03.05.2007
10 TaBV 112/06
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 3 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 106/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bekanntmachung des Wahlausschreibens - Aushang nur an einigen Stationen - Antragstellung und Rechtsschutzbegehren im Anfechtungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 112/06

DRsp Nr. 2007/14326

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bekanntmachung des Wahlausschreibens - Aushang nur an einigen Stationen - Antragstellung und Rechtsschutzbegehren im Anfechtungsverfahren

1. Der bloße Wortlaut eines Antrags ist für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens nicht entscheidend; Anträge mit dem Inhalt, eine Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, sind in aller Regel dahin auszulegen, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (Nichtigkeit und Anfechtbarkeit) überprüft werden soll.2. Die Beschränkung eines Antrags auf die bloße Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist grundsätzlich zulässig; im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden soll.3. Zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO reicht der Aushang lediglich in vier Bases-Stationen nicht aus, wenn dadurch das Wahlausschreiben denjenigen Wahlberechtigten, die nicht an diesen Stationen beschäftigt sind und deren Einsätze auch nicht an diesen Stationen beginnen oder enden, nicht zugänglich ist.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 3 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.