I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.02.2010 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung vom 26. November 2008, die das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2009 beenden soll.
Der Kläger war technischer Betriebsleiter und Prokurist bei der Beklagten, die ein Fernheizwerk betreibt. Die Beklagte begründet die Kündigung damit, sie habe durch eine unternehmerische Entscheidung die Hierarchieebene des Betriebsleiters zum Wegfall gebracht. Der Kläger behauptet hingegen, es sei von Anfang an geplant gewesen, seine Stelle neu zu besetzen.
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