LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2010
15 Sa 654/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 19689/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines technischen Betriebsleiters bei unzureichender betriebswirtschaftlicher Prognose; unwirksame Vorratskündigung bei Wegfall einer Hierarchieebene

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 654/10

DRsp Nr. 2011/6581

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines technischen Betriebsleiters bei unzureichender betriebswirtschaftlicher Prognose; unwirksame Vorratskündigung bei Wegfall einer Hierarchieebene

Wer als Arbeitgeber einerseits eine Stellenstreichung plant, andererseits aber den Fall einer Nachbesetzung derart detailliert mit ins Auge faßt, dass sogar Festlegungen zum Verfahren getroffen werden, der kann sich in seiner Prognose zur Realisierbarkeit seiner Konzeption gerade nicht sicher gewesen sein.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.02.2010 - 26 Ca 19689/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung vom 26. November 2008, die das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2009 beenden soll.

Der Kläger war technischer Betriebsleiter und Prokurist bei der Beklagten, die ein Fernheizwerk betreibt. Die Beklagte begründet die Kündigung damit, sie habe durch eine unternehmerische Entscheidung die Hierarchieebene des Betriebsleiters zum Wegfall gebracht. Der Kläger behauptet hingegen, es sei von Anfang an geplant gewesen, seine Stelle neu zu besetzen.