LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2010
18 Sa 139/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1; MTV Elektro- und Metallindustrie NRW § 20 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1842/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers bei Betriebsänderung; Darlegungslast der Arbeitgeberin für Betriebsänderung und Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 18 Sa 139/10

DRsp Nr. 2011/2177

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers bei Betriebsänderung; Darlegungslast der Arbeitgeberin für Betriebsänderung und Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes

1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ist nicht generell bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG aufgehoben. 2. Die Einbeziehung eines grds. nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die soziale Auswahl bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung setzt voraus, dass kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies muss nicht ein freier Arbeitsplatz sein. 3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Betriebsänderung und das Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes i.S.d. § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW als einer Ausnahme von der grundsätzlichen Unkündbarkeit trägt der Arbeitgeber.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2009 - 2 Ca 1842/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1; MTV Elektro- und Metallindustrie NRW § 20 Nr. 4;

Tatbestand