LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2007
10 Sa 1684/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2502/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines ehemaligen Betriebsrats - fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates bei unterlassener Unterrichtung über Sonderkündigungsschutz und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebseinschränkung - unsubstantiierte Darlegungen zu fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in anderer Abteilung

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1684/06

DRsp Nr. 2007/14323

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines ehemaligen Betriebsrats - fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates bei unterlassener Unterrichtung über Sonderkündigungsschutz und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebseinschränkung - unsubstantiierte Darlegungen zu fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in anderer Abteilung

1. Zu den maßgebenden sozialen Daten, die von der Arbeitgeberin dem Betriebsrat unaufgefordert mitzuteilen sind, gehört auch ein etwaiger Sonderkündigungsschutz.2. Geniest der Arbeitnehmer nachwirkenden Sonderkündigungsschutz und ist seine Kündigung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG möglich, ist der Betriebsrat auch über die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zu unterrichten; die Arbeitgeberin hat gegenüber dem Betriebsrat deutlich zu machen, aus welchen betrieblichen Gründen eine Übernahme in eine andere Abteilung gemäß § 15 Abs. 5 KSchG nicht möglich ist, so dass der bloße pauschale Hinweis auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedenfalls bei einer Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG unzureichend ist.