LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.06.2012
24 Sa 542/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 8082/11

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 24 Sa 542/12

DRsp Nr. 2012/23842

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin wegen Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Der gesetzliche Beendigungstatbestand "Schließung der Kasse" in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist auf eine ordentlich kündbare Arbeitnehmerin nicht anwendbar; Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist die ordentliche Unkündbarkeit. 2. Wird eine Betriebsstilllegung in mehreren Abschnitten durchgeführt und hierbei der Entschluss gefasst, ehemalige Beschäftigte der bisherigen Belegschaft mit Abwicklungsarbeiten zu betrauen, ist eine ordentliche Kündigung nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt, wenn eine Weiterbeschäftigung der gekündigten Arbeitnehmerin wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes auf einem anderen Arbeitsplatz in dem Betrieb nicht möglich ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Februar 2012 - 56 Ca 8082/11 - wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand: