LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2014
2 Sa 47/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1330/13

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei wechselnden und widersprüchlichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur Organisationsentscheidung; Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 47/14

DRsp Nr. 2015/698

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei wechselnden und widersprüchlichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur Organisationsentscheidung; Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG liegen nicht vor, wenn aufgrund wechselnder und widersprüchlicher Darlegungen der Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar ist, wann genau sie sich zu welchen organisatorischen Maßnahmen mit welchem Inhalt entschlossen hat und ob die fraglichen Entscheidungen tatsächlich mit der Folge umgesetzt wurden, dass dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für die Arbeitnehmerin entfallen ist; hat die Arbeitgeberin zudem einen pauschal behaupteten Entschluss zur Umverteilung der anfallenden Tätigkeiten hinsichtlich seiner Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit weder durch konkreten Tatsachenvortrag noch entsprechenden Beweisantritt verdeutlicht, führt bereits dieser Umstand zur Unwirksamkeit der Kündigung.