Nach erfolgreich - in der Zeit von September 1998 bis Ende des Jahres 2000 - absolvierter Lehre ist die am 10.09.1977 geborene Klägerin seit dem 29.01.2001 bei der Beklagten als Einzelhandelskauffrau beschäftigt (gewesen; - s. dazu den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.01.2001, Bl. 1 f des Anlagenordners zu - 4 Ca 3519/03 -). Das monatliche Gehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf EUR 1.533,87 brutto. Seit dem 29.10.2003 ist die Klägerin anhaltend arbeitsunfähig krank.
Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (vgl. dazu im einzelnen die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2004, Bl. 22 f d.A.).
Seit dem 17.11.2003 fehlte aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (auch) der Arbeitnehmer W., der bis dahin als Raumausstatter überwiegend im Bereich "Bodenverlegung" für die Beklagte tätig gewesen ist.
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