LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2004
5 Sa 413/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3519/03

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Prognose eines Personalüberhangs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 413/04

DRsp Nr. 2005/18799

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Prognose eines Personalüberhangs

Kann ein die Kündigung der Arbeitnehmerin rechtfertigender Personalüberhang nicht prognostiziert werden, fehlt es bereits an der Dringlichkeit der von der Arbeitgeberin behaupteten betrieblichen Erfordernisse der Kündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Nach erfolgreich - in der Zeit von September 1998 bis Ende des Jahres 2000 - absolvierter Lehre ist die am 10.09.1977 geborene Klägerin seit dem 29.01.2001 bei der Beklagten als Einzelhandelskauffrau beschäftigt (gewesen; - s. dazu den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.01.2001, Bl. 1 f des Anlagenordners zu - 4 Ca 3519/03 -). Das monatliche Gehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf EUR 1.533,87 brutto. Seit dem 29.10.2003 ist die Klägerin anhaltend arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (vgl. dazu im einzelnen die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2004, Bl. 22 f d.A.).

Seit dem 17.11.2003 fehlte aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (auch) der Arbeitnehmer W., der bis dahin als Raumausstatter überwiegend im Bereich "Bodenverlegung" für die Beklagte tätig gewesen ist.