LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2009
6 Sa 541/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1773/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Konkretisierung der Beschäftigung auf einen bestimmten Postleitzahlbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 541/09

DRsp Nr. 2010/5299

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Konkretisierung der Beschäftigung auf einen bestimmten Postleitzahlbereich

1. Für die rechtlich geforderte Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer kommt es unter anderem auch darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer aufgrund des arbeitgeberseitig bestehenden Direktionsrechts im Tätigkeitsgebiet eines vergleichbaren Mitarbeiters eingesetzt werden kann; im Rahmen der rechtlich geforderten horizontalen Vergleichbarkeit ist weder eine wechselseitige Austauschbarkeit erforderlich noch eine Identität der Arbeitsplätze, vielmehr genügt es, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige aber gleichwertige Tätigkeit ausüben kann. 2. Ist der Arbeitnehmer als Gebietsverkaufsleiter im "Verkaufsgebiet Teil Nordrhein-Westfalen" eingestellt worden und hat sich die Arbeitgeberin im Arbeitsvertrag damit die Möglichkeit einer Versetzung in dem geographisch umschriebenen Gebiet "Nordrhein-Westfalen" offen gehalten und dies auch anderen Gebietsverkaufsleitern gegenüber praktiziert, kann von einer Konkretisierung der geschuldeten Arbeitsleistung ausschließlich in den im Arbeitsvertrag beschriebenen Postleitzahlgebieten nicht ausgegangen werden.