LAG Hamm - Urteil vom 07.04.2008
8 (19) Sa 1151/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3347/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 8 (19) Sa 1151/06

DRsp Nr. 2008/14814

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplatz

Die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz steht in rechtlicher Hinsicht einem freien Arbeitsplatz gleich.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1952 geborene und im Zuge des Rechtsstreits rückwirkend als schwerbehindert anerkannte Kläger, welcher seit dem Jahre 1997 im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist und bis zur Kündigung gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 2.293,-- EUR im Versand tätig war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigungen vom 21.12.2005 und 18.04.2006.