LAG Köln - Urteil vom 07.05.2007
14 Sa 1379/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; GewO § 106 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 517
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4588/06

Unwirksame Befristung zur Vertretung bei nicht erkennbarer Zuordnung von Aufgaben des Vertretenen - keine Aufgabenzuweisung aufgrund weit entfernter Beschäftigungsorte

LAG Köln, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1379/06

DRsp Nr. 2007/11698

Unwirksame Befristung zur Vertretung bei nicht erkennbarer Zuordnung von Aufgaben des Vertretenen - keine Aufgabenzuweisung aufgrund weit entfernter Beschäftigungsorte

»1. Hat der Arbeitgeber einem Vertreter Aufgaben übertragen, die er auch dem Vertretenen hätte übertragen können, so ist die Befristung rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber bei Rückkehr des ausfallenden Mitarbeiters tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hätte, diesem die vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben zuzuweisen (im Anschluss an BAG 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 - NZA 2006, 781 ff.).2. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber aufgrund weit auseinander liegender Beschäftigungsorte unter Beachtung der Grenzen des Weisungsrechts nach § 106 GewO gehindert ist, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; GewO § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristung.

Die am 31.12.1958 geborene Klägerin, verheiratet, 2 Kinder, ist aufgrund befristeter Arbeitsverträge seit dem 15.11.2001 bei der Beklagten als Angestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.287,20 EUR angestellt. In der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung (Bl. 11 ff. d. A.) ist als Organisationseinheit das Referat BV der Oberfinanzdirektion K - BV Abteilung - Dienstort K angegeben.