LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2015
10 Sa 2117/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2499/13

Unwirksame Befristung eines Arbeitsvertrages bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zur Ursächlichkeit der Einstellung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 2117/14

DRsp Nr. 2015/11336

Unwirksame Befristung eines Arbeitsvertrages bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zur Ursächlichkeit der Einstellung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs

Auch wenn nur ein vorübergehender Bedarf an einer konkreten Arbeitsleistung besteht, muss der Arbeitgeber darlegen, dass die befristete Beschäftigung nicht nur bei Gelegenheit des Bedarfs, sondern wegen eben dieses Bedarfs erfolgt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. September 2014 - 7 Ca 2499/13 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2013 zum 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde und als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 8. Februar 2013 fortbesteht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.700,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013.