Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.
Die 31-jährige ledige und keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.1998 als sogenannte Tutti-Geigerin bei dem Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Verträge gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.876,00 EUR beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 02.07.2002 und enthält unter § 5 folgende Regelung:
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