LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2015
7 Sa 388/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; AbgG § 54 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 19229/13

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiterin der FDP-Bundestagsfraktion

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 388/15

DRsp Nr. 2016/2987

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiterin der FDP-Bundestagsfraktion

1.Für nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter einer Fraktion kann der Befristungsgrund "Eigenart der Tätigkeit" nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht herangezogen werden (im Anschluss an BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 - 323). 2. Die Befristung von Arbeitsverträgen nicht-wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Dauer einer Legislaturperiode ist auch nicht allein aus dem Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion sachlich gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 54 Abs. 7 AbgG geregelte Rechtsnachfolge, die regelmäßig bei der Wiederwahl einer Partei eintritt, steht bei Vertragsabschluss der Wegfall des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nicht hinreichend prognostizierbar fest, auch wenn der ursprüngliche Arbeitgeber seine Rechtspersönlichkeit verliert. 3.Zur fehlenden Alleinvertretungsbefugnis eines von mehreren Liquidatoren der Fraktion.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - 55 Ca 19229/13 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 11.12.2009 enthaltene Befristungsabrede oder auflösende Bedingung am 31.12.2013 endete.