I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 11.12.2009 enthaltene Befristungsabrede oder auflösende Bedingung am 31.12.2013 endete.
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