LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.06.2011
15 Sa 712/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 12370/10

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zur mittelbaren Vertretung bei fehlender Neuverteilung von Arbeitsaufgaben

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 712/11

DRsp Nr. 2011/21668

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zur mittelbaren Vertretung bei fehlender Neuverteilung von Arbeitsaufgaben

1. An einer tatsächlichen Neuverteilung der Arbeitsaufgaben fehlt es, wenn der mehrfach befristet Beschäftigte mit Abschluss des letzten Arbeitsvertrages seine bisherigen Arbeitsaufgaben fortführt. Unerheblich ist, ob bei anderen Beschäftigten im Rahmen einer behaupteten mittelbaren Vertretung eine Umorganisation von Arbeitsaufgaben tatsächlich stattfindet. 2. In diesem Fall liegt allenfalls eine virtuelle Umverteilung der Arbeitsaufgaben vor. Für die Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist erforderlich, dass der Arbeitgeber z. B. durch Angaben im Arbeitsvertrag den Einsatz des Vertreters dem Ausfall der Stammkraft erkennbar gedanklich zuordnet. 3. Es kann offen bleiben, ob zu Gunsten befristet eingestellter Arbeitnehmer in Vertretungsfällen deutlich restriktivere Maßstäbe angelegt werden müssen, sei es aus europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Erwägungen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. Oktober 2010 - 39 Ca 12370/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand: