Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages.
Der am 21.01.12xx geborene, verheiratete Kläger war zunächst vom 18.06. bis zum 12.10.2001 als Praktikant für die Beklagte tätig. Mit Anstellungsvertrag vom 11.10.2001 wurde er für die Zeit vom 15.10.2001 bis zum 31.12.2002 befristet als Bezirksleiter eingestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 6 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Datum vom 09.07.2002 unterzeichneten die Parteien ein Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:
"Sehr geehrter Herr S1xxxxxxxx,
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