LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.10.2007
15 Sa 535/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 531/06

Unwirksame Befristung bei lediglich allgemeiner Bereitstellung von Haushaltsmitteln - Anstellung als Arbeitsvermittlerin der Agentur für Arbeit im Rahmen einer Vermittlungsoffensive

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 535/07

DRsp Nr. 2008/9658

Unwirksame Befristung bei lediglich allgemeiner Bereitstellung von Haushaltsmitteln - Anstellung als Arbeitsvermittlerin der Agentur für Arbeit im Rahmen einer Vermittlungsoffensive

1. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des Arbeitgebers übertragen werden.2. Der vorübergehende Charakter der Aufgabe muss sich zumindest aus dem Text der im Haushaltsplan niedergelegten Sachregelung erschließen.3. Spricht die Sachregelung von der weiteren Verbesserung des Verteilungs- und Betreuungsschlüssels zwischen Arbeitsvermittler und Kunden, deutet dies auf ein dauerhaftes Geschäftsziel und nicht nur auf eine vorübergehende Maßnahme hin.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.