LAG München - Urteil vom 21.08.2012
6 Sa 1149/11
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 22 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 3273/11

Unwirksame Befristung bei fehlendem Nachweis der Schriftform; unbefristetes Arbeitsverhältnisses einer Oberärztin bei Aushändigung eines beiderseits unterzeichneten Originals

LAG München, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1149/11

DRsp Nr. 2012/23145

Unwirksame Befristung bei fehlendem Nachweis der Schriftform; unbefristetes Arbeitsverhältnisses einer Oberärztin bei Aushändigung eines beiderseits unterzeichneten Originals

Die Abrede, ein Arbeitsvertrag solle nur befristet abgeschlossen werden, bedarf der Schriftform. Die (früher) übliche Verwaltungspraxis, den Durchschlag für die Personalakte arbeitgeberseits nur mit einem Namenszeichen zu versehen, ersetzt die Schriftform nicht. Die Einhaltung der Schriftform ist durch den darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitgeber nicht nachgewiesen, wenn er allein nachweisen kann, dass ein beidseits vollständig unterzeichnetes Original ausgestellt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird, wenn dieser bestreitet, ein solches erhalten zu haben.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Oktober 2011 - 32 Ca 3273/11 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim Beklagten nicht auf Grund vereinbarter Befristung zum 28.02.2011 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Oberärztin in der Herzchirurgischen Klinik und Poliklinik weiterzubeschäftigen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 22 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; § ;