I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Oktober 2011 -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim Beklagten nicht auf Grund vereinbarter Befristung zum 28.02.2011 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Oberärztin in der Herzchirurgischen Klinik und Poliklinik weiterzubeschäftigen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.
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