LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2007
3 Sa 666/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 539/06

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Verkäufers bei pflichtwidrigem Umtausch ohne Kassenbon und Barauszahlung von Sachbezug durch Umtausch - zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei fehlender Abstimmung auf Arbeitgeberseite

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 666/06

DRsp Nr. 2007/11636

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Verkäufers bei pflichtwidrigem Umtausch ohne Kassenbon und Barauszahlung von Sachbezug durch Umtausch - zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei fehlender Abstimmung auf Arbeitgeberseite

Beruht die Kündigung des Arbeitnehmers auf dem dringenden Verdacht, die Pflicht zur Hinzuziehung einer zweiten Person beim Umtausch ohne Kassenbon verletzt und pflichtwidrig Sachbezug gegen Geld umgetauscht zu haben, ist der Arbeitgeberin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung zuzumuten, wenn zugunsten des Arbeitnehmers neben dessen langjähriger Betriebszugehörigkeit, bestehender Unterhaltsverpflichtungen und schwieriger Arbeitsplatzbeschaffung in strukturschwachem Gebiet vor allem ins Gewicht fällt, dass es hinsichtlich des Vorgehens beim Umtausch ohne Kassenbon keine filialeinheitliche Absprachen mit schriftlich fixierten Anweisungen gab und hinsichtlich des Umtauschs von Sachbezug zur Umgehung des Barauszahlungsverbots ein Einschreiten der seinerzeitigen Filialleitung unterblieben ist.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: