LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2009
3 Sa 141/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 872/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung zur Sanktionierung des Arbeitnehmerverhaltens; Interessenabwägung bei nachwirkendem Kündigungsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 141/09

DRsp Nr. 2009/23044

Unwirksame außerordentliche Kündigung zur Sanktionierung des Arbeitnehmerverhaltens; Interessenabwägung bei nachwirkendem Kündigungsschutz

1. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist (auch) der verhaltensbedingte Kündigungsgrund zukunftsgerichtet, so dass die verhaltensbedingte Kündigung keinen Sanktionscharakter hat; insoweit gilt das das Prognoseprinzip. 2. Beruht der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit auf gesetzlicher Anordnung (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG), ist im Rahmen der Interessenabwägung auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung abzustellen, also auf die Frist, die (hypothetisch) ohne den besonderen (nachwirkenden) Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27.01.2009 - AZ: 6 Ca 872/08 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung (in Ziffer 2 des Tenors - 6 Ca 872/08 -) aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung wirkungslos ist.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: