1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2010 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.
Der Kläger ist am geboren, verheiratet und leistet Unterhalt für einen in seinem Haushalt lebenden Enkel. Er war seit dem 03.05.1995 bei der Beklagten, einem Dackdeckerbetrieb, als Dackdeckergeselle zu einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.650,-- - beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemein verbindlichen Tarifverträge des Dachdeckerhandwerks Anwendung.
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