LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2007
17 Sa 1543/06
Normen:
BGB § 140 § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ; BPersVG § 79 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 762/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung ohne einschlägige Abmahnung bei Privattelefonaten im Dienst - keine Umdeutung in ordentliche Kündigung ohne ausdrücklichen Hinweis gegenüber Personalrat

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1543/06

DRsp Nr. 2007/9672

Unwirksame außerordentliche Kündigung ohne einschlägige Abmahnung bei Privattelefonaten im Dienst - keine Umdeutung in ordentliche Kündigung ohne ausdrücklichen Hinweis gegenüber Personalrat

1. Überträgt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verpflichtung zum eigenständigen Nachweis seiner Telefonate und macht dieser wissentlich und vorsätzlich falsche Angaben, stellt dies einen Vertrauensmissbrauch dar, der insbesondere dann, wenn damit ein persönlicher Vorteil angestrebt wird, zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann.2. Eine unberechtigte Abmahnung kann zwar die Warnfunktion erfüllen; sie muss aber einen Pflichtenverstoß auf derselben Ebene betreffen, wozu im weiteren Sinne eine Gleichartigkeit (Ähnlichkeit) im Sachverhalt vorliegen muss.3. Will der Arbeitgeber die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung sicherstellen, muss er den Personalrat deutlich darauf hinweisen, dass die in Aussicht genommene außerordentliche Kündigung hilfsweise als ordentliche Kündigung gelten soll; das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Personalrat zur außerordentlichen Kündigung nur anzuhören braucht (§ 79 Abs. 3 BPersVG) während die ordentliche Kündigung seiner Zustimmung bedarf (§ 79 Abs. 1 BPersVG).