LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2014
5 Sa 262/13
Normen:
BGB § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 352
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1046/12

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Straßenwärters bei verspäteter Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 262/13

DRsp Nr. 2014/6933

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Straßenwärters bei verspäteter Kündigungserklärung nach Zustimmung des Integrationsamtes

§ 91 Abs. 5 SGB IX verlangt ein unverzügliches Tätigwerden. Dann muss ein geordneter Geschäftsgang in einem Landesbetrieb auch vorsehen, dass ein Schriftstück nicht im normalen Postlauf per Hausboten mehrere Arbeitstage in einem Verwaltungsgebäude herumgetragen, sondern von Hand zu Hand an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet wird.

»§ 91 Abs. 5 SGB IX verlangt ein unverzügliches Tätigwerden. Dann muss ein geordneter Geschäftsgang in einem Landesbetrieb auch vorsehen, dass ein Schriftstück nicht im normalen Postlauf per Hausboten mehrere Arbeitstage in einem Verwaltungsgebäude herumgetragen, sondern von Hand zu Hand an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet wird.«

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18. April 2013, Az. 6 Ca 1046/12, abgeändert und

festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 07.11.2012 weder außerordentlich fristlos noch außerordentlich unter Beachtung einer sozialen Auslauffrist zum 30.06.2013 aufgelöst worden ist,

II. III.