LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.01.2004
3 Sa 302/03
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 1631 Abs. 2; KindertagesstättenG § 5 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 247 c/03

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Kinderpflegerin wegen körperlicher Züchtigung eines Kleinkindes; zumutbare Einhaltung der Kündigungsfrist aufgrund besonderer Einzelfallumstände; Ausschluss der Umdeutung bei eingeschränkter Unterrichtung der Personalvertretung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 302/03

DRsp Nr. 2011/11539

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Kinderpflegerin wegen körperlicher Züchtigung eines Kleinkindes; zumutbare Einhaltung der Kündigungsfrist aufgrund besonderer Einzelfallumstände; Ausschluss der Umdeutung bei eingeschränkter Unterrichtung der Personalvertretung

1. Auch wenn ein Verhalten feststellbar ist, dass kündigungsrechtlich erheblich ist und damit "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen kann, ist Kraft Gesetzes auch immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen; dem Sinn und dem Gewicht des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, dass auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt.