LAG München - Urteil vom 12.02.2014
11 Sa 872/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 209/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Kassiererin bei fehlenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Vermögenschaden durch Verletzung von BonierungsvorschriftenAbmahnungserfordernis zur Durchsetzung von Bonierungsvorschriften

LAG München, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 872/13

DRsp Nr. 2015/2366

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Kassiererin bei fehlenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Vermögenschaden durch Verletzung von Bonierungsvorschriften Abmahnungserfordernis zur Durchsetzung von Bonierungsvorschriften

1. Mutmaßung der Arbeitgeberin über das Ansichnehmen von Geld durch die Arbeitnehmerin reichen für die Begründung einer außerordentlichen Kündigung nicht aus, insbesondere wenn aufgrund der Umstände die Möglichkeit bestehen bleibt, dass es sich bei dem Geld um Trinkgelder gehandelt hat und diese Möglichkeit jedenfalls nicht eindeutig und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. 2. Ist ein Vermögensdelikt der Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin nicht dargelegt, ist im Falle einer bloßen Verletzung von Bonierungsvorschriften in jedem Fall vorrangig eine Abmahnung auszusprechen; das gilt insbesondere, wenn nicht auszuschließen ist, dass es sich um eine versehentlich vorgenommene Nichtbonierung handelt. 3. Um im Interesse einer sorgfältigen Kassenführung Bonierungsvorschriften durchzusetzen, kann der Arbeitnehmerin mit einer Abmahnung hinreichend klar gemacht werden, dass im Falle eines weiteren Verstoßes gegebenenfalls die Kündigung droht; es ist nicht ausgeschlossen, dass das durch die Verstöße gegebenenfalls belastete Vertrauensverhältnis wieder hinreichend hergestellt wird.