I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 -
II. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.
III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.837,08 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung vom 7. März 2017 sowie die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin ist 60 Jahre alt (geb. .... 1957), und mit zwei Kindern im Alter von jetzt 16 und 19 Jahren alleinerziehend. Sie stand seit dem 1. Februar 1996 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land als Diplom-Psychologin mit einer Vergütung von zuletzt 5.709,27 EUR brutto. Die Klägerin war zuletzt eingesetzt in der Jugendstrafanstalt Berlin.
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