LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2011
10 Sa 133/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 943/10

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei teilweise zweckwidriger Verwendung eines Arbeitgeberdarlehens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 133/11

DRsp Nr. 2011/17083

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei teilweise zweckwidriger Verwendung eines Arbeitgeberdarlehens

1. Die zweckwidrige Teilverwendung eines Arbeitsgeberdarlehens ist nicht geeignet, als wichtiger Grund eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer (aus welchen Gründen auch immer) die ihm von der Arbeitgeberin zur Schuldentilgung gewährte Darlehenssumme nicht dazu verwendet hat, seine Bankschulden zu tilgen, stellt keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. 3. Auch wenn Darlehensverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin häufig mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen abgeschlossen werden, bleiben Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag doch rechtlich selbständig und stehen nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, durch den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG die Zuständigkeit er Arbeitsgerichte begründet wird.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2011, Az.: 9 Ca 943/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 21.05.2010.