LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2004
7 Sa 1243/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 197
CR 2005, 215
NZA-RR 2005, 303
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3959/02

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 1243/03

DRsp Nr. 2005/1568

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz

1. Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen einer einschlägigen Abmahnung oder eines ausdrücklichen Verbots des Arbeitgebers für private Zwecke, stellt dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.2. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung genehmigt oder über einen längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet, kommt eine Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht.3. Ohne ein ausdrückliches Verbot muss ein Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber eine private Nutzung des Internets auf keinen Fall hinnehmen würde, solange er nicht Kosten auslöst, mit deren Duldung durch den Arbeitgeber er nicht rechnen darf.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung, die auf den Vorwurf des unerlaubten privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit und den Zugriff auf pornografische Seiten gestützt wird.