LAG Hamm - Urteil vom 03.05.2007
15 Sa 1880/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1716/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei unklaren Vorgaben zur Internetnutzung - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1880/06

DRsp Nr. 2007/14327

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei unklaren Vorgaben zur Internetnutzung - ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung

1. Besteht durch Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung, nach denen die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Pausenzeiten mit Ausnahme verbotener Inhalte zugelassen ist, vor dem Hintergrund der vereinbarten Vertrauensarbeitszeit eine gewisse "Grauzone", erscheint das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers (unter den gegebenen Umständen) als nicht derartig schwerwiegend, dass es die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfordert.2. Nutzt der Arbeitnehmer während der zweier Kontrollwochen das Internet etwa 12 Stunden während der Arbeitszeit privat und hält er sich dabei zu etwa 50% dieser Zeit auf Seiten mit erotischen oder pornographischen Inhalten auf, kann er unabhängig davon, ob ihm die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung bekannt sind oder nicht, nicht ernstlich davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin dieses Verhalten hinnimmt oder duldet; vielmehr muss ihm bewusst sein, dass er durch dieses Verhalten seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: