Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Änderungskündigung, mit der die Beklagte die Klägerin, die bislang als Erste Kraft Dekorateur in der Gehaltsgruppe B II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt war, in die Vergütungsgruppe B G I unter Weiterbeschäftigung als Mitarbeiterin für die Abteilung Dekoration/Schauwerbung herabgruppieren will.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 69 ArbGG Bezug genommen.
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