LAG Köln - Urteil vom 04.05.2007
4 Sa 71/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3986/06

Unwirksame außerordentliche betriebsgedingte Änderungskündigung zur Herabgruppierung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur zumutbaren Weiterbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 04.05.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 71/07

DRsp Nr. 2007/17758

Unwirksame außerordentliche betriebsgedingte Änderungskündigung zur Herabgruppierung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur zumutbaren Weiterbeschäftigung

Zur Begründung der außerordentlichen betriebsgedingten Änderungskündigung muß aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin erkennbar sein, dass sie auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, um die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Änderungskündigung, mit der die Beklagte die Klägerin, die bislang als Erste Kraft Dekorateur in der Gehaltsgruppe B II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt war, in die Vergütungsgruppe B G I unter Weiterbeschäftigung als Mitarbeiterin für die Abteilung Dekoration/Schauwerbung herabgruppieren will.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 69 ArbGG Bezug genommen.