LAG Hamburg - Urteil vom 04.07.2012
H 6 Sa 10/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 242/11

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen H 6 Sa 10/12

DRsp Nr. 2013/5968

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 - 8 Ca 242/11 - teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder kraft Gesetzes noch durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2011 endete, sondern über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin Personal am Standort Hamburg in Vollzeit, eingruppiert in E 5/E 6 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 2 % und die Beklagte 98 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.