Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder kraft Gesetzes noch durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2011 endete, sondern über den 30. Juni 2011 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin Personal am Standort Hamburg in Vollzeit, eingruppiert in E 5/E 6 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 2 % und die Beklagte 98 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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