LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.02.2007
9 Sa 908/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1362/06

Unwirksame außerordentlich Kündigung bei sexuell anzüglicher Beleidigung eines Kollegen - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 908/06

DRsp Nr. 2007/14492

Unwirksame außerordentlich Kündigung bei sexuell anzüglicher Beleidigung eines Kollegen - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

1. Die im Hinblick auf eine angedrohte Beschwerde des Kollegen beim Geschäftführer erfolgte Äußerung "Mach nur, geh rein zu ihm, vielleicht lutscht er dir noch einen" ist sowohl im Rahmen der rechtlichen Prüfung nach § 626 Abs. 1 BGB als auch nach § 1 KSchG wegen ihres eindeutig sexuell anzüglichen und beleidigenden Charakters als Pflichtverletzung aufzufassen.2. Bei der Interessenabwägung sowohl im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB als auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 KSchG ist zugunsten des Arbeitnehmers unter anderem zu berücksichtigen, dass die Äußerung am Ende einer erregten verbalen Debatte erfolgte, bei der sich die Kontrahenten gegenseitig immer weiter provoziert haben.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlich und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers während des Arbeitsgerichtsverfahrens.