LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2014
5 Sa 543/13
Normen:
BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 1; ZPO § 850e Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2313/12

Unwirksame Aufrechnung der Arbeitgeberin gegen Arbeitseinkommen bei Überschreitung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen und fehlendem Beschluss des Vollstreckungsgerichts zur Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 543/13

DRsp Nr. 2014/8795

Unwirksame Aufrechnung der Arbeitgeberin gegen Arbeitseinkommen bei Überschreitung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen und fehlendem Beschluss des Vollstreckungsgerichts zur Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen

1. Von der verdienten Vergütung kann die Arbeitgeberin ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen (§ 394 BGB mit §§ 850a ff. ZPO) im Wege der Verrechnung nur Vorschüsse in Abzug bringen; Darlehensraten nebst Zinsen sind keine Vorschüsse. 2. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist; bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO, wobei zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag bestimmt. 4. Bezieht ein Pfändungsschuldner mehrere Einkommen, ist bei der Berechnung pfändbarer Anteile jedes Einkommen getrennt zu betrachten (§ 850e ZPO); soweit gemäß § 850e Nr. 2 mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag "bei der Pfändung" zusammenzurechnen sind, ist für einen derartigen Beschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur das Vollstreckungsgericht zuständig.