SG Freiburg - Gerichtsbescheid vom 27.01.2004
S 9 AL 261/03
Normen:
SGB III § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 § 330 Abs. 3 Satz 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 Nr. 3 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 § 50 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1896
DStRE 2004, 1252

Unwirksame Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit bei unterlassener Mitteilung des Lohnsteuerklassewechsels - keine grobe Fahrlässigkeit bei fehlendem ausdrücklichem Hinweis in Merkblatt für Arbeitslose

SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 27.01.2004 - Aktenzeichen S 9 AL 261/03

DRsp Nr. 2005/20791

Unwirksame Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit bei unterlassener Mitteilung des Lohnsteuerklassewechsels - keine grobe Fahrlässigkeit bei fehlendem ausdrücklichem Hinweis in Merkblatt für Arbeitslose

1. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt; nach dem subjektiven Sorgfaltsmaßstab ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.2. Die von einem Arbeitslosen zu verlangende Sorgfalt erfordert regelmäßig, dass er den Inhalt der ihm bei der Arbeitslosmeldung übergebenen Merkblätter der Arbeitsbehörde zur Kenntnis nimmt.3. Teilt der Arbeitslose einen leistungsmindernden Wechsel der Lohnsteuerklasse dem Arbeitsamt nicht mit, kommt eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit nur in Betracht, wenn das Merkblatt für Arbeitslose einen ausdrücklichen Hinweis auf die leistungsrechtlichen Folgen im Falle eines Steuerklassenwechsels und damit verbunden den Hinweis enthält, vor einem solchen Wechsel Rat bei der Behörde einzuholen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 § 330 Abs. 3 Satz 1 ;