LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2004
7 Sa 341/04
Normen:
GewO § 106 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 237
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3377/03

Unwirksame Anordnung des Arbeitgebers zur Arbeit im Drei-Schicht-System

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 341/04

DRsp Nr. 2005/2079

Unwirksame Anordnung des Arbeitgebers zur Arbeit im Drei-Schicht-System

1. Die Anordnung des Arbeitgebers zur Arbeit im Drei-Schicht-System ist unwirksam, wenn sie der vertraglichen Arbeitszeitvereinbarung der Parteien widerspricht.2. Die Einführung eines Drei-Schicht-Systems im wöchentlichen Wechsel ist ungünstiger als wöchentlich gleich bleibende und im vorhinein festgelegte Arbeitszeiten; die Verschlechterung arbeitsvertraglich begründeter Arbeitsbedingungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich nicht möglich.

Normenkette:

GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin im Wege des Direktionsrechts neue Arbeiten einseitig zuweisen kann.

Hinsichtlich der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses und der vertraglichen Vereinbarung(en) und hinsichtlich der Arbeitszeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (= Bl. 43 d. A.) 2 Ca 3377/03 Bezug genommen.

Davon abweichend arbeitet die Klägerin seit 1998 in einem Schichtsystem. Sie wird in der ersten und zweiten Woche vormittags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 bzw. 12:30 Uhr und in der dritten Woche von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingesetzt.

Mehrarbeitsstunden werden entweder an einem beliebigen Tag durch Freizeitgewährung ausgeglichen, oder aber vergütet.