Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin im Wege des Direktionsrechts neue Arbeiten einseitig zuweisen kann.
Hinsichtlich der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses und der vertraglichen Vereinbarung(en) und hinsichtlich der Arbeitszeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (= Bl. 43 d. A.)
Davon abweichend arbeitet die Klägerin seit 1998 in einem Schichtsystem. Sie wird in der ersten und zweiten Woche vormittags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 bzw. 12:30 Uhr und in der dritten Woche von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingesetzt.
Mehrarbeitsstunden werden entweder an einem beliebigen Tag durch Freizeitgewährung ausgeglichen, oder aber vergütet.
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