LAG München - Urteil vom 30.01.2008
5 Sa 689/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; BGB § 242 § 313 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 185/07

Unwirksame Änderungskündigung zur Eingliederung eines außertariflich vergüteten Arbeitnehmers in Entgeltrahmenabkommen - kein Rückgriff auf Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG München, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 689/07

DRsp Nr. 2008/14844

Unwirksame Änderungskündigung zur Eingliederung eines außertariflich vergüteten Arbeitnehmers in Entgeltrahmenabkommen - kein Rückgriff auf Wegfall der Geschäftsgrundlage

1. Ein dringendes betriebliches Bedürfnis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, in das arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einzugreifen, besteht nicht, wenn das Änderungsangebot der Arbeitgeberin mit einer (auch finanziellen) Schlechterstellung des Arbeitnehmers verbunden ist und die Arbeitgeberin nicht geltend macht kann, dass die Unrentabilität des Betriebes einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegen steht und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen deshalb besteht, weil durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind.