LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2014
3 Sa 407/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2209/11

Unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines auswärtigen Bundeswehreinsatzes bei unsubstantiierten Darlegungen zu einem nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 407/13

DRsp Nr. 2014/7388

Unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines auswärtigen Bundeswehreinsatzes bei unsubstantiierten Darlegungen zu einem nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf

1. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht; dazu hat die Arbeitgeberin bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. 2. Die Prognose ist eine Teil des Sachgrundes für die Befristung des Arbeitsvertrages; die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat die Arbeitgeberin im Prozess darzulegen. 3. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht, denn dir gehört zum unternehmerischen Risiko der Arbeitgeberin, das sie nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.