LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2013
8 Sa 153/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 109/12

Unwirksam befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitgebers zur geänderten Aufgabenzuweisung; Rechtzeitigkeit der Entfristungsklage bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der im letzten Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 153/13

DRsp Nr. 2014/7381

Unwirksam befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitgebers zur geänderten Aufgabenzuweisung; Rechtzeitigkeit der Entfristungsklage bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der im letzten Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung

1. Eine Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann rechtzeitig erhoben, wenn sich aus der Begründung einer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist erhobenen Klage ergibt, dass die Arbeitnehmerin mit ihrem Feststellungsantrag zumindest auch die Wirksamkeit der im letzten Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung in Abrede stellt und damit erkennbar geltend macht, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung geendet hat. 2. Ein sachlicher Grund zur Befristung nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, die auch im Falle der Vertretung eines an der Dienstleistung verhinderten Beamten Anwendung findet, liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin oder einer Beamtin beschäftigt wird; das setzt nicht voraus, dass die befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiterin die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt.