Unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats über Versetzung aufgrund interner Stellenausschreibung - verzögerte Unterrichtung über beabsichtigte vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme
LAG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 130/07
DRsp Nr. 2008/14331
Unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats über Versetzung aufgrund interner Stellenausschreibung - verzögerte Unterrichtung über beabsichtigte vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme
1. Im Falle mehrerer Interessenten für eine Stelle sind dem Betriebsrat im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Unterlagen aller Bewerber zur Verfügung zu stellen, denn nur dann ist er in der Lage, im Rahmen des § 99 Abs. 2BetrVG seiner Prüfungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen sowie Anregungen für die Auswahl zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für einen anderen Bewerber sprechen, auch wenn darauf nicht die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2BetrVG gestützt werden kann.2. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin im Falle einer beabsichtigten vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme den Betriebsrat davon unverzüglich zu unterrichten (ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB); dabei hat sie (für den Betriebsrat nachvollziehbar) die sachliche Dringlichkeit darzulegen, um sicherzustellen, dass vor Abschluss des Regelverfahrens nach § 99 Abs. 4BetrVG nur unaufschiebbare personelle Maßnahmen einstweilen durchgeführt werden.