LAG Hamm - Beschluss vom 17.04.2008
13 TaBV 130/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 BV 12/07 - 19.10.2007,

Unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats über Versetzung aufgrund interner Stellenausschreibung - verzögerte Unterrichtung über beabsichtigte vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 130/07

DRsp Nr. 2008/14331

Unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats über Versetzung aufgrund interner Stellenausschreibung - verzögerte Unterrichtung über beabsichtigte vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme

1. Im Falle mehrerer Interessenten für eine Stelle sind dem Betriebsrat im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Unterlagen aller Bewerber zur Verfügung zu stellen, denn nur dann ist er in der Lage, im Rahmen des § 99 Abs. 2 BetrVG seiner Prüfungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen sowie Anregungen für die Auswahl zu geben und Gesichtspunkte vorzubringen, die aus seiner Sicht für einen anderen Bewerber sprechen, auch wenn darauf nicht die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG gestützt werden kann.2. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin im Falle einer beabsichtigten vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme den Betriebsrat davon unverzüglich zu unterrichten (ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB); dabei hat sie (für den Betriebsrat nachvollziehbar) die sachliche Dringlichkeit darzulegen, um sicherzustellen, dass vor Abschluss des Regelverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur unaufschiebbare personelle Maßnahmen einstweilen durchgeführt werden.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A.