LAG Köln - Urteil vom 17.05.2004
2 (12) Sa 459/03
Normen:
BGB § 119 § 123 § 166 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 119
LAGReport 2005, 92
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 11/02

Unverzügliche Anfechtung eines Prozessvergleichs nur gegenüber gegnerischer Partei - Irrtum und Täuschung bei Äußerung einer Rechtsmeinung durch Gericht

LAG Köln, Urteil vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 2 (12) Sa 459/03

DRsp Nr. 2005/1145

Unverzügliche Anfechtung eines Prozessvergleichs nur gegenüber gegnerischer Partei - Irrtum und Täuschung bei Äußerung einer Rechtsmeinung durch Gericht

»Die Anfechtung eines Prozessvergleichs hat gegenüber dem Vertragspartner, also der gegnerischen Partei, zu erfolgen. Eine Anfechtungserklärung, die an das Gericht gerichtet ist und erst durch dieses an den Prozessgegner weitergeleitet wird, ist nicht unverzüglich, da der Anfechtende durch unmittelbare Zustellung einen schnelleren Zugangsweg hätte wählen können. Für das Vorliegen eines Irrtums oder einer Täuschung kommt es im Anwaltsprozess auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beim Prozessbevollmächtigten an. Das Äußern einer Rechtsmeinung durch das Gericht, insbesondere der Hinweis auf das voraussichtliche Prozessergebnis, erfüllt den Tatbestand des § 123 BGB nicht, da das Gericht immer Dritter ist.«

Normenkette:

BGB § 119 § 123 § 166 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Bestandskraft eines zur Beilegung eines Zahlungsrechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleichs.