Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.
Der Beklagte war Inhaber der M., J. und Co.. Dort war der Kläger in der Zeit vom 18.6.1970 bis März 1996 beschäftigt. Die M., J. und Co. war am 1.1.1951 als oHG gegründet worden. Der Beklagte wurde mit Eintragung vom 21.12.1972 alleinvertretungsberechtigt. Die oHG endete mit dem 5.11.1985 (Eintragungsdatum). Der Beklagte führte das Unternehmen alleine weiter. Am 1.10.1997 wurde eine KG gegründet. Die J. Verwaltungs-GmbH trat als persönlich haftende Gesellschafterin ein. Der Beklagte wurde Kommanditist (HR A ... AG Schleswig). Die Eintragung erfolgte am 02.04.1998.
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