LAG München - Urteil vom 19.04.2012
2 Sa 968/11
Normen:
GG Art. 103; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 16550/09

Unverhältnismäßige Kündigung bei unterlassener Abmahnung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen schriftsätzlicher Äußerungen

LAG München, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 968/11

DRsp Nr. 2013/694

Unverhältnismäßige Kündigung bei unterlassener Abmahnung; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin wegen schriftsätzlicher Äußerungen

1. Nach dem den Kündigungsschutz beherrschenden ultima-ratio-Prinzip ist der Arbeitnehmer bei einem pflichtwidrigen Verhalten vor einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung grundsätzlich zunächst abzumahnen; § 314 Abs. 2 mit § 323 Abs. 1 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer vor so einschneidenden Maßnahmen wie der einseitigen Vertragsaufhebung auf die Folgen des vertragswidrigen Verhaltens hinweisen muss. 2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage auf Antrag der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen; an die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen, da das Kündigungsschutzgesetz nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz ist.