LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.09.2010
3 Sa 233/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 526
NZA-RR 2011, 128
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 464/10

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Essens geringfügiger Mengen von Patientenspeisen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 233/10

DRsp Nr. 2010/20870

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Essens geringfügiger Mengen von Patientenspeisen

1. Isst ein Arbeitnehmer eine abgerissene Ecke eines Stückes einer Patientenpizza und/oder verzehrt er einen in der Küche abgestellten Teil eines Restes einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel keine Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis bisher ungestört verlaufen ist. 3. In einem solchen Fall ist als angemessene Reaktion regelmäßig lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt, um durch Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses das künftige Verhalten des Arbeitnehmers positiv zu beeinflussen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.05.2010 - 3 Ca 464/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 34 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit dem Vorwurf, der Kläger habe Gulasch und eine Ecke eines Stückes Pizza jeweils aus Patientenverpflegung gegessen.