LAG Hamm - Urteil vom 19.11.2010
13 Sa 462/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 634/09

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls von zehn Mettenden im Gesamtwert von 0,50 EUR

LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 462/10

DRsp Nr. 2011/2700

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls von zehn Mettenden im Gesamtwert von 0,50 EUR

1. Ein Mitarbeiter, der im laufenden Arbeitsverhältnis (möglicherweise auch strafrechtlich bedeutsame) Handlungen gegen das Vermögen oder Eigentum seiner Arbeitgeberin begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB ) schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in besonderer Weise. 2. Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeberin eine Fortbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist zumutbar ist, hat eine Einzelfallbewertung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen; zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung (wie etwa Vertrauensverlust und wirtschaftliche Folgen), der Grad des Arbeitnehmerverschuldens, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.