LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2011 10 Sa 419/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; TVöD § 34 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 293/09
Unverhältnismäßige außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Alkoholabhängigkeit; Erfordernis des arbeitgeberseitigen Angebots einer Entziehungskur vor personenbedingter Kündigung; unwirksame Umsetzung der stellvertretenden Pflegedirektorin auf den Arbeitsplatz einer Krankenschwester
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 419/10
DRsp Nr. 2011/7506
Unverhältnismäßige außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Alkoholabhängigkeit; Erfordernis des arbeitgeberseitigen Angebots einer Entziehungskur vor personenbedingter Kündigung; unwirksame Umsetzung der stellvertretenden Pflegedirektorin auf den Arbeitsplatz einer Krankenschwester
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann der Arbeitnehmerin im Rahmen seines Direktionsrechts nur solche Tätigkeiten zuweisen, die deren Fähigkeiten und Kräften einerseits und den Merkmalen ihrer im Arbeitsvertrag genannten Entgeltgruppe andererseits entsprechen; das Direktionsrecht berechtigt den öffentlichen Arbeitgeber nicht, der Arbeitnehmerin (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren Entgeltgruppe zu übertragen.2. Die Änderung der bisherigen Tätigkeit unter Einbeziehung geringerwertiger Tätigkeiten kann auch der öffentliche Arbeitgeber nur im Wege einer Änderungskündigung und nicht allein gestützt auf sein Direktionsrecht erreichen.
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